Satzung des Woltorfer Heimatverein e. V.
Stand: 28.04.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Woltorfer Heimatverein e. V.
Er hat seinen Sitz in Peine, Ortschaft Woltorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung des Umweltschutzes.“
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vermittlung von Traditionsbewusstsein, Kenntnis der örtlichen Geschichte und des Brauchtums sowie Dokumentation, Sammlung, Archivierung und Schaustellen von Erkenntnissen, Kulturwerken, Funden und Denkmalen.
Der Verein finanziert sich zur Wahrnehmung des Vereinszwecks durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
>die Mitgliederversammlung
>der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
>Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
>Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
>Höhe der Mitgliedsbeiträge
>Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
>Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme des Berichts
>Beschlussfassung über Anträge
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in den ersten 6 Monaten einberufen; ferner auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe. Jedes Mitglied ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu laden. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dieses beantragt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
>dem 1. Vorsitzenden
>dem 2. Vorsitzenden
>dem Schriftführer
>dem stellvertretenden Schriftführer
>dem Kassenwart
>dem stellvertretenden Kassenwart
>Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Kraft Amtes können bei einer Bereitschaft der jeweiligen Personen der Ortsbürgermeister und der Ortsheimatpfleger dem Vorstand mit beratender Stimme angehören, wenn sie Mitglied des Vereins sind.
Der Verein wird von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Davon muss mindestens ein Vertreter der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Aufgaben des Vorstandes
>Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor.
>Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung des Vereins, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
>Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandsbeschlüsse an.
>Dem Kassenwart obliegen die Vermögensverwaltung, ordnungsgemäße Buchung und Rechnungslegung.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins regeln sich nach §§ 33 und 41 BGB, jedoch ist der Verein selbst dann noch als bestehend zu betrachten, wenn sieben Mitglieder den Fortbestand wünschen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Peine mit der Maßgabe, es dem Ortsrat Woltorf zur Verfügung zu stellen, der es unmittelbar und ausschließlich für heimatpflegerische Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Generalklausel
Soweit in dieser Satzung Personen- und Funktionsbezeichnungen in der männlichen Form genannt werden, gelten diese sprachlichen Bezeichnungen sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 8. Mai 2007 in Kraft.
